Der Stötteritzer Friedhof

Der Stötteritzer Friedhof – Friedhof der Marienkirchgemeinde – liegt zwischen der Sommerfelder und der Albrechtshainer Straße. Er wurde bereits 1872 eröffnet (ein früherer Friedhof lag direkt neben der Marienkirche). Unter den Leipziger Friedhöfen ist er damit einer der ältesten, auf dem noch heute bestattet wird. Mit seiner hundertjährigen Lindenallee und der 1904 erbauten Kapelle ist er ein würdevoller Ort des Gedenkens, der Ruhe und der Besinnung. Marienkirche Leipzig-Stötteritz: Innenraum der Friedhofskapelle

Gegenüber den beiden anderen, bedeutend größeren Friedhöfen in unmittelbarer Nähe, dem Ostfriedhof in Reudnitz und dem riesigen Südfriedhof am Völkerschlachtdenkmal, bietet der Stötteritzer Friedhof durchaus einige Vorteile:

  • Überschaubarkeit und kurze Wege
  • vernünftige Gebühren
  • gute Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Buslinie 79, Haltestelle Oberdorfstraße

Wenn Sie weitere Informationen wünschen, um Ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln oder bereits mit Entscheidungen in einem aktuellen Trauerfall konfrontiert sind, wenden Sie sich bitte an Herrn Langner oder Frau Weiske.

Friedhofsordnung

für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Leipzig-Stötteritz
vom 15. April 1997

Der kirchliche Friedhof ist eine Stätte, auf der die Gemeinde ihre Toten zur letzten Ruhe bettet. Der kirchliche Friedhof ist als Bestattungsort immer auch zugleich Glaubenszeugnis. An seiner Gestalt wird sichtbar, inwieweit der Toten in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis christlicher Glaube lebendig ist. Gestaltung und Pflege des Friedhofs erfordern daher besondere Sorgfalt. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Richtung.

Inhalt

I. Allgemeines
  § 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes
  § 2 Benutzung des Friedhofes
  § 3 Schließung und Entwidmung
  § 4 Beratungsmöglichkeiten
  § 5 Verhalten auf dem Friedhof
  § 6 Gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof
  § 7 Gebühren
II. Bestattungen und Feiern
A. Benutzungsbestimmungen für die Friedhofskapelle
  § 8 Bestattungen
  § 9 Anmeldung der Bestattung
  § 10 Friedhofskapelle
  § 11 Bestattungsfeiern am Grabe
  § 12 Musikalische Darbietungen
B. Bestattungsbestimmungen
  § 13 Ruhefristen
  § 14 Grabgewölbe
  § 15 Ausheben der Gräber
  § 16 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
  § 17 Umbettungen
  § 18 Särge und Urnen
III. Grabstätten
A. Allgemeine Grabstättenbedingungen
  § 19 Vergabebedingungen
  § 20 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
  § 21 Grabpflegevereinbarungen
  § 22 Verkehrssicherungstechnische Mindestanforderungen an Grabmale
  § 23 Genehmigungspflicht für Grabmale und sonstige Anlagen
  § 24 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
  § 25 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
  § 26 Entfernen von Grabmalen
B. Reihengrabstätten
  § 27 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
C. Wahlgrabstätten
  § 28 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
  § 29 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
  § 30 Alte Rechte
D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
  § 31 Grabmal- und Grabstättengestaltung
IV. Schlußbestimmungen
  § 32 Geltungsbereich
  § 33 Zuwiderhandlungen
  § 34 Haftung
  § 35 Öffentliche Bekanntmachungen
  § 36 Inkrafttreten


Die Evangelisch-Lutherische Marienkirchgemeinde Leipzig-Stötteritz erläßt aufgrund von § 13 Absatz 2, Buchstabe i der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33) folgende Friedhofsordnung:

I. Allgemeines

§ 1
Leitung und Verwaltung der Friedhöfe

  1. Der Friedhof in Leipzig-Stötteritz steht im Eigentum der Marienkirchgemeinde Leipzig-Stötteritz. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Marienkirchgemeinde.
  2. Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand.
  3. Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Bezirkskirchenamt Leipzig.

§ 2
Benutzung des Friedhofes

  1. Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Evangelisch-Lutherischen Marienkirchgemeinde Leipzig-Stötteritz und sonstiger Personen, die bei ihrem Ableben ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
  2. Ferner werden auf ihm mit Zustimmung des Friedhofsträgers bestattet:
    a) Angehörige anderer evangelischer Kirchgemeinden,
    b) Angehörige anderer christlicher Religionsgemeinschaften, die am Ort keinen eigenen Friedhof besitzen.
  3. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.

§ 3
Schließung und Entwidmung

  1. Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen oder entwidmet werden.
  2. Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtigten.
  3. Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.
  4. Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

§ 4
Beratung

Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätten einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an den Friedhofsträger wenden.

§ 5
Verhalten auf dem Friedhof

  1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  2. Der Friedhof ist für Besucher geöffnet:
    a) in den Monaten März bis September von 7. 00 Uhr bis 19.00 Uhr,
    b) in den Monaten Oktober bis März von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
  3. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.
  4. Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß vorübergehend untersagen.
  5. Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet,
    a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren – Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge des Friedhofspersonals sowie der im Auftrag des Friedhofsträgers arbeitenden Gewerbetreibenden sind ausgenommen –,
    b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze und gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben,
    c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
    d) gewerbsmäßig zu fotografieren,
    e) Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,
    f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,
    g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken,
    h) zu lärmen und zu spielen,
    i) Hunde mitzubringen
    k) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung zu halten.
  6. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig beim Friedhofsträger einzuholen.

§ 6
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

  1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und Bestatter und sonstige Gewerbetreiber bedürfen für die dem jeweiligen Berufs entsprechenden gewerblichen Tätigkc auf dem Friedhof der vorherigen Zu durch den Friedhofsträger, der den Ral der Tätigkeit festlegt.
  2. Zugelassen werden nur solche Gei treibende, die in fachlicher, betrieblich und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.
  3. Bildhauer, Steinmetze und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetze müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.
  4. Bestatter müssen als Gerberbetreibende eingetragen sein und sollten eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben.
  5. Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als mit in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist.
    Absatz 2 und 7 gelten entsprechend.
  6. Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.
  7. Der Friedhofsträger hat die Zulassung davon abhängig zu machen, daß der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
  8. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte laut Gebührenordnung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haften für ihre Bediensteten und haben für diese einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung ist auf zwei Jahre befristet.
  9. Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
  10. Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Größe von drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite unten zulässig.
  11. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Bei Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen über die Dauer der Ausführung des jeweiligen Auftrages hinaus nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Es ist nicht gestattet, Geräte der Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnahmestellen des Friedhofes zu reinigen.
  12. Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Dienstzeit des Friedhofspersonals.
  13. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen.

§ 7
Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.

II. Bestattungen und Feiern

A. Benutzerbestimmungen für die Feierhallen

§ 8
Bestattungen

  1. Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest.
  2. Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.
  3. Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Angehörigen fest.
  4. Stille Bestattungen dürfen nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen werden.

§ 9
Anmeldung der Bestattung

Die Bestattung ist bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde rechtzeitig anzumelden. Wird die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

§ 10
Friedhofskapelle

  1. Die Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.
  2. Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung der Friedhofskapelle durch andere christliche Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehören.
  3. Die Benutzung der Friedhofskapelle durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers.
  4. Die Benutzung der Friedhofskapelle wird nicht gestattet, wenn gesundheitstaufsichtliche Bedenken entgegenstehen.
  5. Die Grunddekoration der Feierhalle besorgt der Friedhofsträger.

§ 11
Bestattungen am Grabe

  1. Bestattungen anderer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Ansprachen am Grabe bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.
  2. Kränze dürfen nur mit kurzen Widmungsworten, soweit diese nicht widerchristlichen Inhaltes sind, nach Abschluß der Bestattungsfeier am Grabe niedergelegt werden.
  3. Kranzschleifen dürfen keine Inschriften widerchristlichen Inhaltes tragen. Andernfalls werden die Schleifen entfernt.

§ 12
Musikalische Darbietungen

  1. Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Feierhalle und auf dem Friedhof ist vorher die Genehmigung des Pfarrers, im Falle des § 11 die des Friedhofsträgers einzuholen.
  2. Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers.

B. Bestattungsbestimmungen zu Grabstätten

§ 13
Ruhefristen

Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt zwanzig Jahre, die für Eichen- bzw. Pfostensärge dreißig Jahre. Bei Kindern, die vor der Vollendung des 5. Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie fünfzehn Jahre.

§ 14
Grabgewölbe

  1. Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern ist nicht statthaft.
  2. In vorhandene, baulich intakte Grüfte dürfen Urnen beigesetzt werden; Särge, sofern keine hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im übrigen gilt § 27 entsprechend.

§ 15
Ausheben der Gräber

  1. Das Ausheben und Zufüllen der Gräber wird von dem Friedhofsträger veranlaßt.
  2. Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 in, von Obergrenze Urne mindestens 0,50m.
  3. Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke gewachsene Erdwände getrennt sein.

§ 16
Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

  1. In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, die Leiche einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichen zweier gleichzeitig gestorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
  2. Die Beisetzung konservierter Leichen ist nicht zulässig.
  3. Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhefrist darf ein Grab nicht wieder belegt werden.
  4. Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichen für die entsprechende Zeit zu sperren.

§ 17
Umbettungen

  1. 1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. 2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers sowie der zuständigen Ordnungsbehörde; bei Erdbestattungen zusätzlich des Gesundheitsamtes. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.
  3. 3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muß das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.
  4. 4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/ Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt.
  5. 5) Der Antragsteller hat für die Kosten bzw. Schäden aufzukommen, die an der eigenen Grabstätte sowie an den Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
  6. 6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  7. 7) Grabmale oder Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes entsprechen.
  8. 8) Leichen/ Särge und Aschen/ Urnen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

§ 18
Särge und Urnen

  1. Särge sollen höchstens 2,10 m lang, und die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und im Mittelmaß nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
  2. Die Särge müssen gegen das Durchsickern von Leichenflüssigkeit gesichert und genügend fest gearbeitet sein. Das Verwenden von Särgen, Sargausstattungen, Sargwäsche und Sargabdichtungen aus nicht verrottbarem Material (z.B. aus PVC und PE) ist nicht gestattet, ebenso Särge und Ausstattungen von Särgen, die in der Erde bis Ablauf der Ruhezeit nicht zerfallen.
  3. Die Urnenkapsel muß aus zersetzbarem Material sein, die Überurne ebenfalls.

III. Grabstätten

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 19
Vergabebestimmungen

  1. Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Der Nutzungsberechtigte erwirbt kein Eigentum an der Grabstätte.
  2. Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muß der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen.
  3. Auf dem Friedhof werden nur Nutzungsrechte vergeben an:
    a) Reihengrabstätten für Leichenbestattung,
    b) Reihengrabstätten für Aschenbestattung,
    c) Wahlgrabstätten für Leichenbestattungen,
    d) Wahlgrabstätten für Aschenbestattungen.
    e) Grabstätten in einer Urnengemeinschaftsanlage
  4. Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung.
  5. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten.
  6. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  7. Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.

§ 20
Herrichten, Instandhalten und Abräumen der Grabstätten

  1. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder den Friedhofsträger oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
  2. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, nach Ablauf der Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) bzw. der Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) die Grabstätte zu beräumen.
  3. Das Anlegen, Herrichten und jede wesentliche Änderung der Grabstätte muß nach § 31, Abs. 2 erfolgen.
  4. Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
  5. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgelegten Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne weiteres nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Reihengrabstätte abgeräumt, eingeebnet und eingesät. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor Entziehen des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte unter Androhung des Entzuges noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zubringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat nochmals eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender mehrwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Wird das Nutzungsrecht entzogen, wird in dem Entziehungsbescheid der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal, Fundamente und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
  6. Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden. Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dieses zum Erfüllen des Friedhofszweckes erforderlich ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
  7. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsgärtner.
  8. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
  9. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und Grabschmuck, ferner bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Steckvasen und Markierungszeichen.

§ 21
Grabpflegevereinbarungen

  1. Der Friedhofsträger kann gegen Zahlung eines zu berechnenden Geldbetrages die Verpflichtung übernehmen, für die Grabpflege längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes im bestimmten Umfang zu sorgen. Die Pflege wird eingeschränkt oder eingestellt, wenn der Geldbetrag ohne Verschuldender Verpflichteten verbraucht ist.
  2. Bei privat vergebenen Pflegevereinbarungen ist dem Friedhofsträger der Pflegeverantwortliche zu benennen.

§ 22
Verkehrssicherungstechnische Mindestanforderungen an Grabmale

  1. 1) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen beträgt die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,70 m Höhe 12 cm, über 0,70 m bis 1,00 m Höhe 14 cm und über 1,00 m Höhe 18 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standsicherheit statisch nachzuweisen. Grabmale, die die geforderte Mindeststärke unterschreiten, werden vom Friedhofsträger aus Gründen der Verkehrssicherheit auf Kosten des Nutzungsberechtigten wieder entfernt.
  2. 2) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 Höhe gibt der Friedhofsträger den erforderlichen Mindestabstand gesondert vor.

§ 23
Genehmigungspflicht für Grabmale und bauliche Anlagen

  1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen rechtzeitigen schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Antragsberechtigt ist allein der Nutzungsberechtigte.
  2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
    a) Der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen
    b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 mit den unter 2)a) genannten Angaben.
    In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Form auf der Grabstätte verlangt werden.
  3. Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmales gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.
  4. Bildhauer und Steinmetze haben nach den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks die Grabmale und baulichen Anlagen zu errichten und zu fundamentieren.
  5. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen, rechtzeitigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
  6. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
  7. Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung bzw. Beisetzung verwendet werden.
  8. Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf eines Monats nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
  9. Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Die Aufstellung erfolgt im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger.

§ 24
Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen

  1. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.
  2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetze zu schaffen. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.
  3. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale/ Grabmalteile und sonstige bauliche Anlagen auf Verkehrssicherheit zu prüfen bzw. überprüfen zu lassen.
  4. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder deren Teile nach Ablauf von drei Monaten von der Grabstätte zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.
  5. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen ) sofort treffen.
  6. Zur Gestaltung von Erbbegräbnissen kann die Friedhofsmauer mit einbezogen werden. Der Nutzungsberechtigte ist zur Unterhaltung der jeweiligen überirdischen Teile der Friedhofsmauer verpflichtet.

§ 25
Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten

Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen sowie Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers.
Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführte Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur mit Sondergenehmigung des Bezirkskirchenamtes neu vergeben, verändert oder an eine(r) andere(r) Stelle verlegt bzw. aufgestellt werden.

§ 26
Entfernen von Grabmalen

  1. Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale, deren Fundamente und sonstige bauliche Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, deren Fundamente, sonstige bauliche Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
  2. Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
  3. Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 25.

B. Reihengrabstätten

§ 27
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

  1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
  2. Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
    a) Leichenbestattung Verstorbene bis fünf Jahre:
    Größe der Grabstätte: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m
    Größe des Grabhügels: Länge 1,20 m, Breite 0,60m, Höhe bis 15 cm

    Verstorbene über fünf Jahre:
    Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m
    Größe des Grabhügels: Länge 1,80 m, Breite 0,75m, Höhe bis 15 cm

    b)Aschenbestattung
    Größe der Grabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,00m

    Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
  3. In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Asche bestattet werden.
  4. Über die Vergabe der Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.
  5. Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgelegten Ruhezeit. Die Ruhezeit bzw. das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
  6. Das Abräumen von Reihengrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

C. Wahlgrabstätten

§ 28
Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

  1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung, vergeben und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In besonders begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.
  2. Die einzelne Wahlgrabstätte ist 2,50 m lang und 1,25 m breit, Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
  3. Wahlgrabstätten werden vergeben als ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer Wahlgrabstätte können bis zu zwei Aschen bestattet werden.
  4. In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird.
  5. Über die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, daß der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet.
  6. Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger sechs Monate vor Ablauf der Nutzungszeit durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der beetreffenden Grabstätte. Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.
  7. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Beerdigung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch das Friedhofspersonal entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder dem Friedhofsträger zu erstatten.
  8. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszwecks nicht möglich ist.
  9. Das Nutzungsrecht an Grabstätten für Leichenbestattungen im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener Bäume kann durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, da zur Gewährung der Standsicherheit von Bäumen nach DIN 18920 verfahren werden muß.
  10. Ein Nutzungsrecht kann auch erworben werden an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalbehörde festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht.
  11. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Gebührenerstattung findet in diesem Fall nicht statt.

§ 29
Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten

  1. Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten im Sinne von § 28 Absatz 4 übertragen.
    Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofsträgers erforderlich.
  2. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.
  3. ) Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine solche Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
    a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
    b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
    c) auf die Stiefkinder,
    d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter.

§ 30
Alte Rechte

  1. Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
  2. Vor Inkrafttreten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 28 Absatz 1 der Friedhofsordnung angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 28 Absatz 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahren nach Erwerb begrenzt. Sie enden aber nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung und vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung.

D. Grabmal- und Grabstättengestaltung

§ 31
Grabmal- und Grabstättengestaltung

  1. Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofs einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist.
  2. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß der Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würde des Friedhofs gewährleistet bleibt. Die Bepflanzung darf benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Pflanzen darf in ausgewachsenem Zustand 1,5 m nicht überschreiten. Die Ablage von Schnittblumen erfolgt in bodenbündig eingelassenen Steckvasen.
  3. Als maximale Höhe von Grabmalen ist einzuhalten bei einem
    Urnengrab: 0,70m
    Einzelgrab: 1,00 m
    Doppelgrab: 1,50m.
  4. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Die Form des Grabmales muß dem Material gerecht sein, einfach und ausgewogen. Die aufstrebende oder lagernde Grundform ist konsequent auszubilden. Breit gelagerte Steine sind nicht möglich.
  5. Die Grabmale müssen allseitig und gleichwertig sowie dem Material gemäß bearbeitet sein. Sie dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
  6. Nicht zugelassen sind Materialien wie Beton, Glas, Kunststoff Lichtbilder, Bildgravuren, Gips, Porzellan, Aluminium etc.
  7. Grabmale müssen mindestens 15 cm Abstand von der Grabkante haben. Das Grabmal ist am Kopfende der Grabfläche aufzustellen.
  8. Nicht gestattet sind auf der Grabstätte:
    a) Das Aufbewahren von Gefäßen, Geräten u. a.
    b) das Verwenden von Einmachgläsern, Blechdosen und dergleichen als Vasen,
    c) das Abdecken der Grabstätte mit Platten, Kies, Folien und anderen den Boden verdichtenden Materialien sowie mit Torf oder nur mit Erde und ohne Bepflanzung.

IV. Schlußbestimmungen

§ 32
Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für das gesamte Friedhofsgelände der Marienkirchgemeinde Leipzig-Stötteritz.

§ 33
Zuwiderhandlungen

  1. Wer den Bestimmungen der vorliegenden Friedhofsordnung zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofs veranlaßt oder mit dem Entzug des Nutzungsrechts bestraft werden. Gegebenenfalls werden Zuwiderhandlungen durch den Friedhofsträger wegen Hausfriedensbruch bzw. wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung zur Anzeige gebracht.

§ 34
Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 35
Öffentliche Bekanntmachung

Diese Friedhofsordnung einschließlich Anlagen und aller Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

§ 36
Inkrafttreten

  1. Diese vom Evangelisch-Lutherischen Bezirkskirchenamt Leipzig am 27. 01. 1998 bestätigte Friedhofsordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
  2. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung vom 01.11. 1965 außer Kraft.

Leipzig, 09.01.1998

Friedhofsgebührenordnung

für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Leipzig-Stötteritz
vom 02. 03. 2009, Nachtrag vom 07. 01. 2021

Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33) in der aktuellen Fassung hat der Kirchenvorstand für den Friedhof der Ev.-Luth. Marienkirchgemeinde Leipzig-Stötteritz am 02. 03. 2009 folgende Gebührenordnung und ein Nachtrag am 07. 01 . 2021 abeschlossen:

§1
Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Stötteritzer Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§2
Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist der Nutzungsberechtigte oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. Ist eine Personenmehrheit Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 3
Fälligkeit und Einziehung der Gebühren

(1) Die Gebühren sind im voraus, spätestens jedoch bei Inanspruchnahme der Leistungen an die Friedhofskasse zu entrichten.

(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.

(3) Über Widersprüche gegen die Gebührenerhebung nach dieser Ordnung entscheidet das Leitungsorgan des Friedhofsträgers.

(4) Die Gebühren unterliegen   der   Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den staatlichen Bestimmungen

§ 4
Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher Härten gestundet sowie teilweise oder ganz erlassen werden.

§ 5
Gebührentarif

I. Nutzungsgebühren

1.

Reihengrabstätten

 

1.1

für Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre, Ruhezeit 10 Jahre)

250 €

1.2

für Sargbestattung (Verstorbene über 5 Jahre,     Ruhezeit  20 Jahre)

500 €

1.3

für Sargbestattung Rasengrab, einschließlich Pflege und Friedhofsunterhaltungsgebühr

1050 €

1.4

Für Urnenbeisetzung     (Ruhezeit   20 Jahre)

300 €

1.5

Urnenbeisetzung in Gemeinschaftsanlage einschließlich Unterhaltungsgebühr und Pflege (20 Jahre)

950 €

2.

Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)

 

2.1

für Sargbestattungen     

 

2.1.1

Einzelstelle

850 €

2.1.2

Doppelstelle

1.500 €

2.1.3

Dreierstelle

2.000 €

2.1.4

Erbbegräbnis je Wandstelle

800 €

2.1.5

Kindergrab (Verstorbene bis 2 Jahre, Nutzungszeit 10 Jahre)

350 €

2.2

für Urnenbeisetzungen

 

2.2.1

Einzelstelle (bis max. 2 Urnen)

570 €

2.2.2

Doppelstelle (bis max. 4 Urnen)

900 €

 

Verlängerung des Nutzungsrechts

an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) für ein Jahr

 

2.3.1

je Stelle

42,50 €

2.3.2

je Doppelstelle

75 €

2.3.3

je Dreifachstelle

100 €

2.3.4

Kindergrab

35 €

2.4.1

Urneneinzelstelle

28,50 €

2.4.2

Urnendoppelstelle

45 €

II. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Von allen Nutzungsberechtigten wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr von 25 € je Grablager und Jahr erhoben.

III. Bestattungs-, Beisetzungsgebühr

1.

Grundgebühr

 

 

1.1

Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre)

410 €

1.2

Sargbestattung (Verstorbene über 5 Jahre)

450 €

1.3

Grabdekoration, Grabmatten

17 €

1.4

Urnenbeisetzungen

190 €

2.

Besondere Gebühren

 

2.1.1

Benutzung der Friedhofskapelle mit Feier incl. Leicheneinstellung (bis 60 min)

150 €

2.1.2

Benutzung Vorraum der Friedhofskapelle incl. Leicheneinstellung (ohne Ansprache, ohne Musik, bis 30 min)

50 €

2.1.3

Benutzung Vorraum der Friedhofskapelle incl. Leicheneinstellung (bis 60 min)

80 €

2.2

Glockengeläut der Marienkirche 15 Minuten

20 €

2.3

Harmoniumbenutzung

15 €

2.4

Streublumen pro Korb

10 €

IV. Gebühren für Umbettungen

1.1

Umbettungen auf dem Friedhof bei Sargbestattungen je Grab nach Aufwand und Kostenkalkulation vor der Ausführung

 

1.2

Umbettung bei Urnenbeisetzungen je Grab innerhalb der Ruhefrist

300 €

2.1

Ausbettung bei Sargbestattungen für Überführung auf einen fremden Friedhof   nach Aufwand und Kostenkalkulation vor der Ausführung

 

2.2

Ausbettung bei Urnenbeisetzungen je Grab

130 €

3.1

Einbettung von Sarg bei Überführung   von einem fremden Friedhof (ohne Transportkosten)

400 €

3.2

Einbettung von Urne bei Überführung von einem fremden Friedhof (ohne Transportkosten)

130 €

V. Genehmigungsgebühren für Grabmale

1.

Die Genehmigung für die Errichtung oder Veränderung eines Grabmals beträgt

60 €

2.

Aufstellen eines vorläufigen Grabzeichens für max. 2 Jahre

20 €

VI. Gebühr für Erstellung von Berechtigungskarten an Gewerbetreibende

1.

Die Gebühr für die Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden beträgt für drei Jahre

50 €

VII. Sonstige Gebühren

1.

Überlassung eines Exemplars bzw. Auszugs der Friedhofsordnung

3 €

2.

Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung, Suchgebühr pro angefangene Stunde

30 €

3.

Umschreibung von Nutzungsrechten

25 €

4.

Mahngebühr

10 €

5.

Einebnen eines Grabes

 

5.1

Erdreihengrab, Urnenwahlgrab

60 €

5.2

Erdwahlgrab einstellig

60 €

5.3

Erdwahlgrab zweistellig

100 €

6.

Grabstein beräumen

 

6.1

Urnen

50 €

6.2

Erdwahlgrab einstellig

100 €

6.3

Erdwahlgrab zweistellig

150 €

7.

Genehmigung Zierurne

10 €

§ 6
Besondere zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung den zu zahlenden Preis von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand fest.

§ 7
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Leipziger Amtsblatt, im Stötteritzer Ortsblatt und auf der Website der Kirchgemeinde.

(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme auf dem Stötteritzer Friedhof, im Pfarramt der Marienkirche und bei den Leipziger Bestattungsunternehmen aus.

(4) Außerdem können die Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen zusätzlich durch Aushang und Abkündigung bekannt gemacht werden.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Leipzig am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 25. Oktober 2001 außer Kraft.

Leipzig, den 24.02.2009